Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (Stand: 06.Juni 2025)
I. Vertragsschluss, Geltung
1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zu-
künftigen – Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen
Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige
Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen, Verträgen über die Lieferung her-
zustellender oder zu erzeugender vertretbarer und nicht vertretbarer Sachen. Bei
Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste und der Ver-
sandvorschriften des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers
werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang
bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusi-
cherungen und Garantien unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Ver-
tragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die In-
coterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
4. Käufer im Sinne dieser Bedingungen ist bei Werk- und Werklieferungsverträgen
auch der Besteller.
5. Die Mitlieferung (Beistellung) von Prüfbescheinigungen nach EN 10204 bedarf
der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Wir sind berechtigt, solche Beschei-
nigungen in Kopie zu übergeben. Das Entgelt für Prüfbescheinigungen richtet sich
mangels ausdrücklicher Vereinbarung nach unserer Preisliste bzw. der Preisliste
des jeweiligen Ausstellers (Lieferwerks).
6. Die Lieferung von Bauprodukten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Verein-
barung dieses Verwendungszwecks. Wir sind berechtigt, bei der Lieferung von
Bauprodukten Leistungserklärungen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten in Kopie
zu übergeben. Das Entgelt dafür richtet sich mangels ausdrücklicher Vereinbarung
nach unserer Preisliste bzw. der Preisliste des jeweiligen Ausstellers (Lieferwerks).
II. Preise
1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen unserer
bei Vertragsschluss gültigen Preisliste. Die Ware wird brutto für netto berechnet.
2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben und andere
Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind
wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
3. Erhöht der Hersteller seine Preise, bevor wir geliefert haben, sind wir berechtigt,
den mit dem Käufer vereinbarten Preis für die noch nicht ausgelieferte Ware im
gleichen Rahmen zu erhöhen, wenn und soweit wir unsere Preise allgemein erhö-
hen.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen an-
gegeben ist, sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen,
dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungs-
verkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbe-
fugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus demselben Vertragsverhältnis resultie-
ren (z.B. Mängelansprüche oder Ansprüche wegen Fertigstellungskosten). Ein ver-
einbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich
Fracht. Die Skontierung setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlich-
keiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
2. Bei Überschreiten des Zahlungszieles oder bei Zahlungsverzug berechnen wir
Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz vorbehaltlich abweichender An-
gaben in unseren Preislisten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt
vorbehalten.
3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, stehen uns die
Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Das Gleiche gilt, wenn das von
uns oder unserem Warenkreditversicherer gesetzte Warenkreditlimit reduziert oder
gestrichen wird oder wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungs-
verzug gerät oder andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlech-
terung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen.
Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufen-
den Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Im Übrigen erstreckt sich
die Unsicherheitseinrede auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistun-
gen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
4. Aufgrund der uns erteilten Ermächtigung unserer Konzern-Gesellschaften sind wir berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die uns oder einem mit uns verbundenen Konzern-Unternehmen gegen den Käufer zustehen und zwar gegen sämtliche Forderungen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns oder einem mit dem Konzern verbundenen Unternehmen zustehen.
IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger
Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung oder
Nichtbelieferung ist durch uns verschuldet.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit
dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter Voraussetzung
rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfül-
lung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen
Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistungen von
Anzahlungen.
3. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absen-
dung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereit-
schaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig
abgesendet werden kann.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfül-
lung der Forderungen, die uns aus der jeweiligen Lieferung zustehen. Dies gilt auch
für künftig entstehende bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, und
auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wer-
den, und auch für die Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig
im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.
2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im
Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware
gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und
Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht
uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rech-
nungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwende-
ten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so
überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte
an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentums-
rechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr.1.
3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist,
veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung
gem. Nr. 4 bis 5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbe-
haltsware ist er nicht berechtigt.
4. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehalts-
ware oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (wie z.B. der Verarbeitung oder
des Einbaus von gelieferten Baustoffen und sonstigen Materialien in ein
Grundstück) werden bereits jetzt an uns abgetreten, zusammen mit sämtlichen
Sicherheiten, die der Käufer für die abgetretenen Forderungen erwirbt. Sie die-
nen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften
Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der
anderen Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsan-
teil entsprechender Teil abgetreten.
5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzu-
ziehen. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge in Höhe des Rechnungs-
wertes der Vorbehaltsware an uns abzuführen. Mit der Einziehung durch den
Käufer wird unsere Forderung sofort fällig. Diese Einziehungsermächtigung
erlischt im Falle unseres Widerrufs. Von unserem Widerrufsrecht werden wir
nur dann Gebrauch machen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält, ins-
besondere im Falle seines Zahlungsverzuges oder bei Nichteinlösung eines
Wechsels, oder er in sonstiger Weise unser Sicherungsinteresse als Verkäufer
missachtet. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer
sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung
erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Eine weitere Abtretung der
Forderungen aus der Weiterveräußerung durch den Käufer ist unzulässig, es
sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring,
die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoringerlös den Wert unserer
gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoringerlöses wird
unsere Forderung sofort fällig.
6. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss der
Käufer uns unverzüglich benachrichtigen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur
Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstan-
des aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen
werden können.
7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forde-
rungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o. ä.) insgesamt um
mehr als 50 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
8. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fällig-
keit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und
zu diesem Zweck ggf. den Betrieb oder das Lager des Käufers zu betreten.
Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass un-
ser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem
Käufer durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die
Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wir können außerdem die Weiter-
veräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung der Vorbehaltsware un-
tersagen. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
9. Dieser Abschnitt V. gilt nicht bei Lieferung gegen Vorkasse.
VI. Sorten, Maße und Gewichte, CE -und GS-Zeichen
1. Sorten und Maße bestimmen sich nach den vereinbarten, mangels Verein-
barung nach den bei Vertragsschluss geltenden Normen, mangels solcher
nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, wie z. B. DIN/EN oder deren
Bestandteile wie z. B. Werkstoffblätter, Prüfbescheinigungen und Prüfnormen
sowie Angaben zu Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine
Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Her-
stellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenom-
mene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage
des Wiegezettels. Wir sind berechtigt, das Gewicht ohne Wägung nach Norm
(theoretisch) zuzüglich 2,5 % (Handelsgewicht) zu ermitteln. In der Versand-
anzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. a. sind bei nach Gewicht
berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelver-
wiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede
gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf
diese verteilt. Bei NE-Metallen, Aluminium und technischen Kunststoffen gel-
ten bei Lieferung von geschlossenen Paletten und Paketen die vom Lieferwerk
ermittelten Gewichte. Bei einzelnen Tafeln, Profilen und Stangen werden die
Gewichte bestmöglich nach unserer Wahl entweder durch Verwiegen oder
theoretische Errechnung nach DIN ermittelt.
VII. Abnahmen
1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem
Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen
Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach
unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht
vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf
Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.
3. Der Käufer stellt sicher, dass wir für Namen und Rechnung seines Abnehmers
die von ihm gewünschte Abnahmegesellschaft beauftragen können. Soweit nichts
anderes vereinbart, gilt diese Ermächtigung mit der Benennung einer Abnahmege-
sellschaft in der Bestellung als erteilt.
VIII. Versand, Gefahrübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung
1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen
werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr
des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu
lagern und sofort zu berechnen.
3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder
zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich er-
schwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort
zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens
jedoch mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die
einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch Franko- oder Frei-
Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherungen sorgen wir nur auf
Weisung und Kosten des Käufers. Die Pflicht zur Entladung sowie die Kosten der
Entladung trägt der Käufer.
5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls han-
delsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackungen, Schutz und/oder Transporthilfs-
mittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Verpackungen
werden innerhalb angemessener Frist (14 Tage nach Lieferung) an unserem Lager
zurückgenommen; Kosten des Käufers für den Rücktransport dorthin oder seine
eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind berech-
tigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die
Angabe einer Circa-Menge berechtigt uns zu einer Über-/Unterschreitung und ent-
sprechenden Berechnung von bis zu 10 %.
7. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sortenein-
teilungen für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berech-
tigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen vorzunehmen.
8. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten, so sind wir zu
Lieferungen des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den
Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
IX. Mängelrüge und Gewährleistung
1. Die Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach Ziff. VI dieser Bedingungen.
Für eine Eignung der Ware zur gewöhnlichen Verwendung sowie für deren übliche
Beschaffenheit übernehmen wir keine Haftung. Mängel der Ware sind unverzüg-
lich, spätestens 14 Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für
Mängel bzw. das Fehlen mitzuliefernder Prüfbescheinigungen, Leistungserklärun-
gen, Sicherheitsdatenblätter, Stofflisten, CE-Kennzeichen, Ü-Zeichen. Mängel, die
auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können,
sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich
nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen, spätestens vor Ablauf der vereinbarten
oder gesetzlichen Verjährungsfrist.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist
die Rüge von Sachmängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar
waren, ausgeschlossen.
3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den
Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung).
Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kauf-
preis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen
Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaf-
tung, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu. Gleiches gilt, wenn die Ware
bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet ist.
4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu
überzeugen, stellt er insbesondere nicht unverzüglich auf Verlangen die beanstan-
dete Ware oder Proben davon zur Verfügung, entfallen alle Rechte wegen des
Sachmangels. Gleiches gilt bei einer unerheblichen Minderung des Wertes oder
der Tauglichkeit der Ware.
5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Käu-
fer bezüglich der angegebenen Deklassierungsgründe und solcher, mit denen er
üblicherweise zu rechnen hat, keine Rechte aus Sachmängeln zu. Beim Verkauf
von Ila-Material ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
6. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung, insbesondere Kosten
im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, überneh-
men wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der
Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Warenwertes. Ausge-
schlossen sind Kosten des Käufers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne
das hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Aufwendungen, die
dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder
die Niederlassung des Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei
denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
7. Rückgriffsrechte des Käufers nach § 478 BGB bleiben unberührt.
X. Gestaltungsrechte, Schadensersatz, Haftungsbegrenzung, Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbeson-
dere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und
unerlaubter Handlung, haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren ver-
tragstypischen Schaden. Dieser berechnet sich bei Zirka Liefermengen auf der
Grundlage der Mindestmenge von 90 % der im Vertrag vorgesehenen Liefer-
menge.
2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen we-
sentliche Vertragspflichten, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkt-
haftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit
und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig ver-
schwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Wesentlich sind konkret
beschriebene Vertragspflichten, deren Verletzung die Erreichung des Ver-
tragszwecks gefährdet, oder solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ord-
nungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
3. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
4. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche ein-
schließlich sachmangelbedingter Schadenersatzansprüche, die dem Käufer
gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware
entstehen, 1 Jahr nach Ablieferung der Ware, soweit sie nicht den Ersatz für
einen Körper- und Gesundheitsschaden oder einen typischen, vorhersehbaren
Schaden beinhalten oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäu-
fers beruhen. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend Ihrer
üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und
dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn diese Verwendungs-
weise wurde schriftlich vereinbart. In den Fällen, in denen wir den Nacherfül-
lungsanspruch des Käufers anerkannt haben, beginnt die Verjährung nicht
neu, sondern ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach Durchführung der
Nacherfüllung gehemmt.
5. Der Kunde/Lieferant hat sich an die geltenden nationalen und internationa-
len Rechtsvorschriften zu halten. Dazu gehören Vorschriften aus Embar-
gos/Sanktionslisten, insbesondere solcher, die den Weiterverkauf und die
Weitergabe bestellter Güter nach Russland und Belarus grundsätzlich verbie-
ten. Weiterhin gilt diese Pflicht auch personenbezogen. Zur Absicherung der
Rechtmäßigkeit der Vertragsbeziehungen erklärt sich der Kunde/Lieferant da-
mit einverstanden, dass seine Daten gegen aktuell gültigen Sanktionslisten
abgeglichen werden.
6. Der Kunde/Lieferant versichert, dass das entstandene Vertragsverhältnis
rechtskonform ist und insbesondere keinen Embargos oder Sanktionen entge-
gensteht und/oder zuwiderläuft. Er versichert, dass mit dem Vertrag erhaltene
Güter nicht nach Russland und Belarus weiterverkauft oder weitergegeben
werden. Ebenso weder mittelbar noch unmittelbar bereitgestellt werden. Jed-
weder Verstoß hiergegen gibt uns das Recht zur außerordentlichen Kündigung
des Vertragsverhältnisses und im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung
auch das Recht Schadenersatz geltend zu machen der den entgangenen Ge-
winn mit einschließt.
7. Sollten Unsicherheiten/Zweifel über einen Verstoß gegen Sanktionslisten
bestehen, meldet der Kunde/Lieferant diese unverzüglich und erklärt sich be-
reit, eine Endverbleibserklärung abzugeben, um die Zulässigkeit des Rechts-
verhältnisses sicherzustellen und ggf. auch zu überprüfen.
8. Der Verstoß gegen Handelsbeschränkungen seitens des Kunden und sei-
ner Subunternehmer gilt als Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
durch den Kunden. Der Kunde/Lieferant hat uns sämtliche Schäden zu erset-
zen, die dieser durch die Nichteinhaltung von Handelsbeschränkungen entste-
hen, und uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter in vollem Umfang freizustel-
len.
9. Die Vertragserfüllung durch uns steht im Übrigen unter dem Vorbehalt, dass
der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen
Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder
sonstige Sanktionen entgegenstehen. Setzt die von uns zu erbringende Liefe-
rung eine vorherige Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung einer Regierung
und/oder staatlichen Behörde voraus oder ist die Lieferung aufgrund nationaler
oder internationaler gesetzlicher Regelungen, insbesondere Sanktionen, an-
derweitig beschränkt oder verboten, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer
Liefer- und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen so lange auszusetzen, bis
die Genehmigung erteilt oder die Beschränkung bzw. das Verbot aufgehoben
ist. Ist die Lieferung von der Erteilung einer Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung
abhängig und wird diese nicht erteilt, sind wir jederzeit berechtigt, vom Vertrag
gänzlich zurückzutreten. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen, die sich aus
den in dieser Ziffer genannten Gründen ergeben, oder dafür, dass eine Liefe-
rung aufgrund von Exportkontrollvorschriften überhaupt nicht durchgeführt
werden kann, es sei denn uns ist insoweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
anzulasten. Das gleiche gilt in Fällen des berechtigten Rücktritts nach dieser
Ziffer.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für unsere Lieferungen
bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser La-
ger. Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten ist der Sitz unserer Firma, soweit der Käufer Kaufmann, juristi-
sche Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermö-
gen ist. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht
der Bundesrepublik Deutschland, bei grenzüberschreitenden Lieferungen und
Leistungen unter Einschluss des Wiener UN-Übereinkommens vom 11. April
1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).