Exportbedingungen (Stand 06. Juni 2025)
l. Vertragsabschluss
1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle
– auch zukünftigen - Verträge über Lieferungen und sonstige Leistun-
gen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der
Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des
Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht
nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen unse-
rer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel
die Incoterms 2020.
II. Preise
1. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen
der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste.
2. Ändern sich vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben und Fremd-
kosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie
neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung be-
rechtigt.
III. Zahlung und Verrechnung
1. Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am
Fälligkeitstag über den Betrag in der vereinbarten Währung verfügen
können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurück-
behaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer
nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechts-
kräftig festgestellt sind.
2. Bei Überschreiten des Zahlungszieles gelten die Zinssätze unserer
Preislisten, mangels solcher berechnen wir Zinsen in Höhe von neun
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§288 BGB), es sei denn,
der Käufer weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Außerdem ha-
ben wir Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,00 €.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere Mehr-
aufwendungen im Zusammenhang mit Wechselkursänderungen und
Kurssicherungen, bleibt vorbehalten.
3. Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich
eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Käufers ergibt und
die unseren Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn un-
abhängig von der Laufzeit etwa erhaltener Wechsel fällig zu stellen.
Wir sind dann auch berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen
Vorauszahlungen oder gegen Stellung von Sicherheiten auszufüh-
ren.
4. Aufgrund der uns erteilten Ermächtigung unserer Konzern-Gesellschaften
sind wir berechtigt, aufzurechnen mit sämtlichen Forderungen, die uns
oder einem mit uns verbundenen Konzern-Unternehmen gegen den Käufer
zustehen und zwar gegen sämtliche Forderungen, die dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns oder einem mit dem Konzern verbundenen
Unternehmen zustehen.
IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine
1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und
rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder
verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.
2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Vereinbarte Lieferzeiten
beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur
unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten
des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des
Käufers, wie z. B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen,
Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzah-
lungen.
3. Für die Einhaltung von Lieferzeiten ist der Zeitpunkt der Absendung
ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Ver-
sandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Ver-
schulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferungen um die
Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinaus-
zuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während
eines vorliegenden Verzugs eintreten. Der höheren Gewalt stehen
währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen,
Seuchen, Epidemien, Naturkatstrophen, Streiks, Aussperrungen, von
uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinen-
und Walzenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der
Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, wie alle
sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu
sein, die Lieferungen und Leistungen wesentlich erschweren oder un-
möglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei
uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird in-
folge der vorgenannten Ereignisse die Durchführung des Vertrages
für eine der Vertragsparteien unzumutbar, so kann sie die Aufhe-
bung des Vertrages erklären.
5. Die Aufhebung des Vertrages ist den Parteien grundsätzlich nur für
solche Teile der Lieferung gestattet, die noch nicht erbracht sind.
Soweit bereits erbrachte Teillieferungen für den Käufer unver-
wendbar sind, ist er auch insoweit zur Vertragsaufhebung berech-
tigt.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtli-
cher Forderungen aus dem Auftrag, einschließlich etwaiger Wechselfor-
derungen.
2. Soweit die Wirksamkeit unseres Eigentumsvorbehaltes der Mitwir-
kung des Käufers bedarf (z.B. Registrierung), wird der Käufer die
zur Begründung und Erhaltung unserer Rechte erforderlichen
Handlungen vornehmen.
3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei
Fälligkeit nicht ein, so sind wir, falls er auch innerhalb einer ange-
messenen gesetzlichen Nachfrist dieser Pflicht nicht nachkommt,
berechtigt, die Ware zurückzunehmen und ggf. zu diesem Zweck
den Betrieb des Käufers zu betreten. Wir können außerdem die
Veräußerung, die Verarbeitung, die Verbindung mit anderen Wa-
ren und die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
VI. Güten, Maße, Gewichte, Normen und Prüfbescheinigungen
Güten und Maße bestimmen sich nach den EN-Normen bzw.
Werkstoffblättern. Sofern keine EN-Normen oder Werkstoffblätter
bestehen, gelten die entsprechenden Euronormen, mangels sol-
cher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoff-
blätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Gü-
ten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusiche-
rungen von Eigenschaften.
VII. Abnahmen
Erfolgt eine vereinbarte Abnahme ohne unser Verschulden nicht,
nicht
rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware
ohne
Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers
zu lagern und sie zu berechnen.
VIII. Gefahrübergang, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung
1. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer,
spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers oder Lieferwerkes,
geht die Gefahr bei allen Geschäften auf den Käufer über, es sei
denn, daß der Untergang oder die Beschädigung auf eine durch
uns verschuldete Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist.
2. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.
Branchenübliche Mehr- oder Minderlieferungen der abgeschlosse-
nen Menge sind zulässig.
3. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe
und Sorteneinteilungen für ungefähr gleiche Teilmengen aufzuge-
ben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billi-
gem Ermessen vorzunehmen.
4. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe überschritten,
so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht
verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf
bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
IX. Rechte des Käufers bei Lieferung nicht vertragsgemäßer
Ware
Für Vertragswidrigkeiten der Ware leisten wir nach folgenden Vor-
schriften Gewähr:
1. Vertragswidrigkeiten der Ware sind unverzüglich, spätestens 7
Tage nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen. Vertragswidrigkei-
ten, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht
entdeckt werden können, sind unter sofortiger Einstellung etwaiger
Be- und Verarbeitung unverzüglich nach Entdeckung spätestens
ein Jahr nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch
den Käufer ist die Rüge von Vertragswidrigkeiten, die bei der ver-
einbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
3. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von der
Vertragswidrigkeit zu überzeugen, stellt er insbesondere nicht un-
verzüglich auf Verlangen beanstandete Ware oder Proben davon
zur Verfügung, entfallen alle die ihm daraus entstandenen Rechts-
behelfe.
4. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind -
z.B.
sogenanntes lla-Material - stehen dem Käufer bezüglich der ange-
gebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rech-
nen hat, keine Rechtsbehelfe zu.
5. Im Übrigen richten sich die Rechte des Käufers bei Lieferung nicht
vertragsgemäßer Ware nach den Artikeln 45 bis 51 CISG. Scha-
densersatzansprüche sind abschließend in Abschnitt X geregelt.
X. Gestaltungsrechte Schadensersatz Verjährung
1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, ins-
besondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertrags-
abschluss und unerlaubter Handlung haften wir auch für unsere lei-
tenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen
Agragdes Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf
den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden
im Sinne von Art. 25 und 74 CISG.
2. Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesent-
liche Vertragspflichten im Sinne von Art. 25 CISG, in Fällen zwingen-
der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie beim Fehlen zu-
gesicherter Eigenschaften.
3. Der Kunde/Lieferant hat sich an die geltenden nationalen und interna-
tionalen Rechtsvorschriften zu halten. Dazu gehören Vorschriften aus
Embargos/Sanktionslisten, insbesondere solcher, die den Weiterver-
kauf und die Weitergabe bestellter Güter nach Russland und Belarus
grundsätzlich verbieten. Weiterhin gilt diese Pflicht auch personenbe-
zogen. Zur Absicherung der Rechtmäßigkeit der Vertragsbeziehun-
gen erklärt sich der Kunde/Lieferant damit einverstanden, dass seine
Daten gegen aktuell gültigen Sanktionslisten abgeglichen werden.
4. Der Kunde/Lieferant versichert, dass das entstandene Vertragsver-
hältnis rechtskonform ist und insbesondere keinen Embargos oder
Sanktionen entgegensteht und/oder zuwiderläuft. Er versichert, dass
mit dem Vertrag erhaltene Güter nicht nach Russland und Belarus
weiterverkauft oder weitergegeben werden. Ebenso weder mittelbar
noch unmittelbar bereitgestellt werden. Jedweder Verstoß hiergegen
gibt uns das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsver-
hältnisses und im Falle einer schuldhaften Zuwiderhandlung auch das
Recht Schadenersatz geltend zu machen der den entgangenen Ge-
winn mit einschließt.
5. Sollten Unsicherheiten/Zweifel über einen Verstoß gegen Sanktions-
listen bestehen, meldet der Kunde/Lieferant diese unverzüglich und
erklärt sich bereit, eine Endverbleibserklärung abzugeben, um die Zu-
lässigkeit des Rechtsverhältnisses sicherzustellen und ggf. auch zu
überprüfen.
6. Der Verstoß gegen Handelsbeschränkungen seitens des Kunden und
seiner Subunternehmer gilt als Verletzung einer wesentlichen Ver-
tragspflicht durch den Kunden. Der Kunde/Lieferant hat uns sämtliche
Schäden zu ersetzen, die dieser durch die Nichteinhaltung von Han-
delsbeschränkungen entstehen, und uns von sämtlichen Ansprüchen
Dritter in vollem Umfang freizustellen.
7. Die Vertragserfüllung durch uns steht im Übrigen unter dem Vorbe-
halt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen
oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie
keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
Setzt die von uns zu erbringende Lieferung eine vorherige Ausfuhr-
oder Einfuhrgenehmigung einer Regierung und/oder staatlichen Be-
hörde voraus oder ist die Lieferung aufgrund nationaler oder interna-
tionaler gesetzlicher Regelungen, insbesondere Sanktionen, ander-
weitig beschränkt oder verboten, sind wir berechtigt, die Erfüllung un-
serer Liefer- und sonstigen vertraglichen Verpflichtungen so lange
auszusetzen, bis die Genehmigung erteilt oder die Beschränkung
bzw. das Verbot aufgehoben ist. Ist die Lieferung von der Erteilung
einer Ausfuhr- oder Einfuhrgenehmigung abhängig und wird diese
nicht erteilt, sind wir jederzeit berechtigt, vom Vertrag gänzlich zurück-
zutreten. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen, die sich aus den in
dieser Ziffer genannten Gründen ergeben, oder dafür, dass eine Lie-
ferung aufgrund von Exportkontrollvorschriften überhaupt nicht durch-
geführt werden kann, es sei denn uns ist insoweit Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit anzulasten. Das gleiche gilt in Fällen des berechtigten
Rücktritts nach dieser Ziffer.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht,
anwendbare Fassung
1. Soweit nichts anderes vereinbart, ist Erfüllungsort für unsere Lieferun-
gen bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferun-
gen unser Lager. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma. Wir können
den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Wiener
CISG (=Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge
vom 11.04. 1980).
3. Im Zweifelsfall ist die deutsche Fassung dieser Geschäftsbedingun-
gen maßgeblich, die wir unseren Käufern auf Wunsch zur Verfügung
stellen.