Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand 06.Juni 2025)
I. Geltung
1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle - auch
zukünftigen - Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren
Abwicklung. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es
sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem
Verkäufer ist etwas anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne
ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall
abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers aner-
kannt.
2. Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch
unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch
durch die Übermittlung von Telefaxen und durch E-Mail gewahrt.
3. Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbind-
lich.
4. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Inco-
terms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
II. Preise
1. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis.
2. Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei Bestimmungsort“ und sonstigen
„frei -/ franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Ver-
packungskosten ein. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die
günstigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art
der Versendung vorgeschrieben.
III. Zahlung
1. Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des
Verkäufers erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 %
Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
2. Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch
nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Ab-
nahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B.
Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang
gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
3. Zahlungen erfolgen mittels Schecks oder Banküberweisung. Die
Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post
abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in
Auftrag gegeben wurde.
4. Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszins-
satz beträgt 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind
wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer
gefordert nachzuweisen.
5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzli-
chen Umfang zu.
IV. Lieferfristen / Lieferverzug
1. Vereinbarte Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Drohende
Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung
der Folgen vorzuschlagen.
2. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist
ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart ist.
3. Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen
Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen
Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadenser-
satz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die
Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den
Schadensersatz geleistet hat.
4. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen
kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch
nach einer schriftlichen Mahnung nicht erhalten hat.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gelten
dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der
Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die
Erweiterungsform des so genannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.
2. Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware
nur herausverlangen, wenn er zuvor vom Vertrag zurückgetreten ist.
VI. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang
1. Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Ablieferung der Ware Verschlechterung, auch bei „franko“-
und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestim-
mungsort.
2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung. Mehr- oder
Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
3. Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht schriftlich etwas
anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der
Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen. Die Rücknahme-
pflichten richten sich nach der Verpackungsverordnung vom
21.08.1998 in ihrer jeweils gültigen Fassung.
VII. Erklärungen über Ursprungseigenschaft
Für den Fall, dass der Verkäufer Erklärungen über die präferenzielle
oder nicht-präferenzielle Ursprungseigenschaft der verkauften Ware
abgibt, gilt folgendes:
1. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungs-
nachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die
dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderli-
che Bestätigungen beizubringen.
2. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch
entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung
oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde
nicht anerkannt wird. Diese Haftung tritt jedoch nur bei schuldhaftem
Verhalten des Verkäufers oder bei Zusicherung eines bestimmten
Ursprungs ein.
VIII. Haftung für Mängel und Verjährung
1. Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln
zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine
Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und
den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen.
2. Die Ware wird bei uns nach Eingang in dem uns zumutbaren und
uns technisch möglichen Umfang auf Qualität und Vollständigkeit
geprüft. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von acht
Arbeitstagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefo-
nisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeit-
punkt, an dem wir - oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Ab-
nehmer - den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müs-
sen.
3 Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen
Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Verkäufers
gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen.
Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende
Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
4. Wir können vom Verkäufer Ersatz auch derjenigen Aufwendungen
im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis
zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits
beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
5. Für unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungs-
fristen. Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der
vorstehenden Nr. 2. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet spätes-
tens in zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung
gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der
Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können
und die er uns nicht offenbart hat.
6. Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt - erfüllungshalber - alle Ansprü-
che ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zu-
sammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher
Waren zustehen, denen garantierte Eigenschaften fehlen. Er wird uns
zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür
erforderlichen Unterlagen aushändigen.
IX. Sorgfaltspflicht in der Lieferkette
Der Verkäufer verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen des
Lieferkettengesetzes zu beachten. Er wird in diesem Zusammenhang
bei der Herstellung und Lieferung von Produkten sowie bei der
Erbringung von Dienstleistungen sämtliche gesetzlichen
Bestimmungen zur Wahrung der Menschenrechte, zur Einhaltung der
einschlägigen Arbeitsnormen, und zum Verbot von Diskriminierung
sowie Zwangs- und Kinderarbeit einhalten. Darüber hinaus wird der
Verkäufer seinen Betrieb mit der gebotenen Sorgfalt und Nachsicht
für die Umwelt ausführen. Er wird die Einhaltung dieser Vorgaben bei
seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern. Dies gilt auch
dann, soweit der Lieferant dem unmittelbaren Anwendungsbereich der einschlägigen Bestimmungen nicht unterfällt.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart,
unser Betrieb.
2. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Hauptniederlassung. Wir können
den Verkäufer auch an seinem Gerichtsstand sowie an dem Gerichts-
stand unserer handelsregisterlich eingetragenen Zweigniederlassung
verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.
3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in
Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Einschluss
der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.
04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-
CITRAL).